ANFORDERUNGEN DER EN 131
Sie suchen nach verlässlichen Informationen zur aktuellen Leiternorm EN 131? Hier finden Sie alles Wichtige zur europäischen Norm EN 131 für tragbare Leitern.
Sie suchen nach verlässlichen Informationen zur aktuellen Leiternorm EN 131? Hier finden Sie alles Wichtige zur europäischen Norm EN 131 für tragbare Leitern.
EUROPÄISCHE NORM EN 131
Auf dieser Seite haben wir alles Wissenswerte rund um die aktuell geltende EN 131 kompakt und übersichtlich für Sie zusammengestellt. Von der Standverbreiterung für Anlegeleitern bis zu den Vorgaben für Gelenkleitern finden Sie hier die wesentlichen Inhalte zu den unterschiedlichen Anforderungen an Leitern (EN 131-1, EN 131-2, EN 131-3, EN 131-4). Einfach mehr wissen – mit HYMER-Steigtechnik.
TEIL 1
(Aktuelle Fassung 02/2016)
Standverbreiterung für Anlegeleitern
Blockierung von entnehmbaren Leiterteilen
TEIL 2
(Aktuelle Fassung 04/2017)
Zwei verschiedene Leiterklassen
Dauerhaltbarkeitsprüfung für Stehleitern
Festigkeitsprüfung für Anlege- und Stehleitern
Verdrehungsprüfung für Stehleitern
Prüfung der Rutschhemmung
TEIL 3
(Aktuelle Fassung 01/2018)
Mit Teil 3 der EN 131 werden die Benutzerhinweise geregelt. Dazu gehört unter anderem die Definition der Sicherheitshinweise in Form von Piktogrammen, welche auf der Leiter aufgebracht werden müssen. Mit jeder Leiter muss eine schriftliche Bedienungsanleitung in Landessprache ausgeliefert werden. Diese muss oben genannte Sicherheitshinweise erläutern, sowie weitere Hinweise zu Montage, Verwendung, Wartung und Lagerung enthalten.
TEIL 4
(Aktuelle Fassung 06/2020)
Vielzweckleitern mit 4x3 Sprossen, die als Arbeitsbühne verwendet werden können, müssen vom Hersteller inklusive entsprechender Plattform ausgeliefert werden.
Gelenkleitern wie höhenverstellbare Mehrzweckleitern und Vielzweckleitern müssen den konstruktiven Vorgaben des Teil 1 der EN 131 entsprechen. Das heißt alle Leitern, welche als Anlegeleiter genutzt werden können und in ausgefahrenem Zustand länger als 3.000 mm sind, müssen mit einer Standverbreiterung ausgestattet sein. Die Länge der Standverbreiterung ist abhängig von der Leiterlänge, beträgt jedoch maximal 1.200 mm.
Gelenkleitern müssen den Prüfvorgaben des Teil 2 der EN 131 entsprechen. Die darin vorgeschriebene Festigkeitsprüfung erfolgt in Gebrauchsstellung der Leiter. Bei Leitern mit mehreren Gelenkpaaren muss die Prüflast oberhalb des obersten Gelenkpaares angebracht werden.
FAQ
Alle Leitern, die als Anlegeleiter genutzt werden können und in ausgefahrenem Zustand länger als 3.000 mm sind, müssen nach neuer Norm mit einer Standverbreiterung ausgestattet sein.
Die Quertraverse ist die gängigste Lösung zur Erfüllung der von der neuen Norm geforderten erhöhten Standsicherheit. Im Arbeitsalltag (insbesondere bei Transport und Lagerung der Leiter) kann dieses breite und sperrige Bauteil jedoch unpraktisch sein. Als platzsparende und ebenso normkonforme Lösung bieten wir klappbare Ausleger für diverse Leitertypen an.
(0,1 × Leiterlänge) + Leiteraußenbreite. Die benötigte Breite der Standverbreiterung variiert also mit der Leiterlänge. Die maximale Breite der benötigten Standverbreiterung beträgt jedoch 1.200 mm.
Nein. Leitern, die nach alter Norm gebaut wurden, gelten durch Erscheinen einer neuen Norm nicht automatisch als unsicher und dürfen daher weiter verwendet werden. Das Unternehmen, in dessen Betrieb Leitern gewerblich genutzt werden, muss im Rahmen einer Gefährdungsanalyse selbst entscheiden, welche Arbeitsmittel für seine Zwecke sicher sind und er seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt (siehe Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV). Die DGUV nimmt hierzu auf ihrer Website eindeutig Stellung.
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2017/quartal_4/details_04_157894.jsp
Nein, denn die Änderungen der EN 131 für Leitern betreffen nicht ausschließlich die Standverbreiterung für Anlegeleitern. Neben den die Konstruktion betreffenden Änderungen in Teil 1 der Norm sind auch die in Teil 2 beschriebenen Anforderungen an die Prüfungen betroffen, denen eine Leiter vor Markteinführung durch den Hersteller zu unterziehen ist. Zusätzlich sind neue Prüfungen (z. B. die Prüfung der Rutschhemmung am Boden für Anlegeleitern) eingeführt worden. Ohne Prüfung einer nach alter Norm gebauten Leiter ist nicht sichergestellt, dass diese auch den neuen Anforderungen standhält. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, dass eine mit Traverse nachgerüstete Leiter auch in vollem Umfang der neuen Norm entspricht.
Nein. Nicht alle Leitertypen, die am Markt erhältlich sind, werden von der EN 131 eindeutig erfasst. Einhängeleitern sind in der Norm nicht beschrieben und können ihr daher nur teilweise entsprechen (z.B. hinsichtlich der Belastungsfähigkeit). In der Praxis lässt sich jedoch davon ausgehen, dass bei Leitern, die ausschließlich eingehängt verwendet werden, keine Kippgefahr besteht und somit für die sichere Verwendung keine Traverse notwendig ist.
Nein. Teleskopleitern sind in Teil 4 der Leiternorm EN 131 erfasst. Dieser Teil verweist hinsichtlich der konstruktiven Merkmale auf die geänderten Vorgaben in Teil 1 der Norm. Damit gilt nach aktuellem Stand: Nur eine Teleskopleiter mit Standverbreiterung kann auch der neuen Norm entsprechen. Im Arbeitsalltag sind breite Traversen jedoch eher unpraktisch, weshalb unsere Teleskopleitern durch Klappausleger eine erhöhte Standsicherheit bieten.
Eine Neuerung in Teil 3 der EN 131 ist die Einteilung von Leitern in zwei Klassen:
Je nach Leiterklasse muss das Produkt vom Hersteller nach unterschiedlichen Prüfanforderungen getestet werden, z. B. bei der Dauerhaltbarkeitsprüfung für Stehleitern:
In der Norm ist die verpflichtende Kennzeichnung für Leitern eindeutig beschrieben:
Die Entscheidung, welche Leiterklasse der gewerbliche Verwender für seine Ausstattung wählt, bleibt dem Unternehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst überlassen. Auf Grund der höheren Belastung im gewerblichen Umfeld, ist die ausschließliche Verwendung von Profileitern jedoch ausdrücklich zu empfehlen.
Ja. Für den Handel haben die Änderungen der Norm grundsätzlich keine Bedeutung. Leitern, die nach alter Norm gebaut wurden, gelten durch Erscheinen der neuen Norm nicht automatisch als unsicher und bleiben daher auch nach der Normänderung rechtskonform. Der Lagerbestand nach alter Norm darf also bedenkenlos vom Handel abverkauft werden.
Der Hersteller muss auf dem Produktaufkleber angeben, nach welcher Norm er die Leiter gefertigt hat. Ist auf dem Produktaufkleber kein Ausgabedatum der Norm genannt, muss die Leiter immer dem aktuellsten Stand der Norm entsprechen.
Grundsätzlich dürfen auch Produkte in Verkehr gebracht werden, welche einer vorhandenen Norm nicht entsprechen. Der Hersteller ist allerdings für die Sicherheit dieser Produkte verantwortlich und muss gewährleisten, dass für den Benutzer bei einem sogenannten „vorhersehbaren Missbrauch“ keine Gefährdung besteht. Das bedeutet konkret: Über drei Meter lange Anlegeleitern ohne Standverbreiterung dürfen sehr wohl in Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass dem Verwender eindeutig bekannt ist, inwiefern er eine sichere Nutzung der Leiter gewährleisten kann (z. B. durch Fixierung der Leiter) und alle dafür notwendigen Teile vom Hersteller erhält (z. B. Einhängehaken). Sind Produktbeschreibung und -ausstattung jedoch so gestaltet, dass sie sich auch an Anwender richten, die lediglich auf die geforderte Standverbreiterung verzichten, die Leiter aber auch nicht fixieren wollen, so setzt sich der Hersteller einem erheblichen Haftungsrisiko aus.

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